Steuerberatung I Unternehmensberatung
Kompetenz. Vertrauen. Steuerberatung.

Wir behalten für Sie den Durchblick.
Steuerrecht wird zunehmend komplexer. Wir behalten für Sie den Durchblick und bieten Ihnen, ob als Unternehmer oder Privatperson, eine kompetente und individuelle Beratung.
Unsere LeistungenSie sind unser Mandant.
Unsere Stärke ist es, dass wir uns konsequent auf die Bedürfnisse unserer Zielgruppen spezialisiert haben. Dies sind mittelständische Unternehmen, Freiberufler und vermögende Privatpersonen. Sie betreuen wir umfassend in allen steuerlichen und wirtschaftlichen Fragestellungen.
Das sind wir.
Wir übernehmen Verantwortung und unterstützen Sie bei allen steuerrechtlichen und betriebswirtschaftlichen Themen und unternehmerischen Entscheidungen. Darunter verstehen wir eine vertrauensvolle und ganzheitliche Betreuung durch ein breites Spektrum an Dienstleistungen und zuverlässigem Service.
Unsere KanzleiDas sind unsere Kernbereiche
Die neuesten Entwicklungen im Steuerrecht auf einen Blick.
BFH: Behandlung von GmbH-Anteilen des Mitunternehmers als Sonderbetriebsvermögen II bei der Mitunternehmerschaft
Eine Tochter-Kapitalgesellschaft erfüllt eine wesentliche wirtschaftliche Funktion ihrer Mutter-Personengesellschaft zur Qualifizierung von Kapitalbeteiligungen als notwendiges Sonderbetriebsvermögen II nicht bereits dadurch, dass sie der Muttergesellschaft allein aufgrund deren finanzieller Beteiligung die Teilhabe an den von ihr erzielten Vermögensmehrungen ermöglicht. So der BFH (Az. IV R 12/23).
BFH: „Unechte“ Realteilung beim Ausscheiden einer Mitunternehmerkapitalgesellschaft aus einer Personengesellschaft gegen Übertragung „eigener“ Anteile
Der BFH hat u. a. zu der Frage Stellung genommen, ob die Realteilungsgrundsätze auch dann Anwendung finden, wenn im Zuge des Ausscheidens eines Mitunternehmers Aktien als Sachwertabfindung übertragen werden und diese durch die Übertragung zu eigenen Aktien des ausscheidenden Mitunternehmers werden (Az. IV R 16/22).
BFH: Rückwirkendes Ereignis – vorzeitige Berücksichtigung im Jahr der Rückwirkung – keine rückwirkende Beseitigung einer vGA durch Anrechnung auf den Kaufpreis nach Bestellung eines „Vorkaufsrechts“
Der BFH hat die Frage geklärt, ob bei einer entgeltlichen Bestellung eines Vorkaufsrechts an einem Grundstück der Tatbestand des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz EStG rückwirkend (ebenso wie die des subsidiären § 22 Nr. 3 EStG) entfällt, wenn das Vorkaufsrecht ausgeübt und das Entgelt für die Gewährung des Vorkaufsrechts auf den Grundstückspreis angerechnet wird (Az. VIII R 19/23).
BFH zur doppelten Haushaltsführung: Aufwendungen für einen Kfz-Stellplatz neben Aufwendungen für die Mietwohnung als Werbungskosten abziehbar
Der BFH entschied, dass ein Arbeitnehmer bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung Aufwendungen für einen Kfz-Stellplatz neben den Aufwendungen für die Mietwohnung als Werbungskosten abziehen kann (Az. VI R 4/23).
Quelle: www.datev.de